Umwandlungsanspruch

Sie möchten gern mehr Angebote zur Unterstützung im Alltag von uns nutzen und über die Pflegekasse finanzieren? Mit dem sogenannten Umwandlungsanspruch ist das möglich. So können Sie neben dem monatlichen Entlastungsbetrag einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Pflegesachleistung für zusätzliche Betreuungsleistungen nutzen.

Und so geht es !

Werden Pflegesachleistungen in einem Monat nicht oder nur teilweise ausgeschöpft, können diese in zusätzliche Betreuungsleistungen umgewandelt werden. Wie hoch die umgewandelte Summe ist, richtet sich nach dem Sachleistungsbetrag des Pflegegrads und danach, wie hoch die Summe der bereits genutzten Sachleistungen ist. Bis zu 40 Prozent des maximalen Sachleistungsbetrags können umgewandelt werden. Diese umgewandelten Sachleistungen können Sie beispielsweise für unsere Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Somit können sie den Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat aufstocken und mehr Hilfe in Anspruch nehmen. Während Sie die monatlichen 125 Euro Entlastungsbetrag ansparen können, müssen umgewandelte Sachleistungen im jeweiligen Monat beansprucht werden. Sie können den Umwandlungsanspruch jeden Monat nutzen. Hierfür müssen Sie keinen Antrag vorab bei der Pflegekasse stellen. Die Abrechnung erfolgt, wie beim Entlastungsbetrag, direkt mit der Pflegekasse. 



Voraussetzungen für den Umwandlungsanspruch

° Sie werden zuhause gepflegt. 
° Sie haben mindestens Pflegegrad 2.
° Als versicherte Person erhalten Sie eine der folgenden Pflegeleistungen:
-Pflegesachleistung
-Kombinationsleistung bestehend aus Pflegesachleistung und Pflegegeld
-Pflegegeld
° Den monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistung haben Sie nicht vollständig genutzt.

Was müssen Sie beachten

° Ambulante Pflegesachleistungen werden vorrangig abgerechnet. Danach kann ermittelt werden, 
wie viele Mittel noch zur Umwandlung zur Verfügung stehen.
° Mit dem Umwandlungsanspruch können bis zu 40 Prozent des maximalen 
Pflegesachleistungsbetrags für Betreuungsleistungen genutzt werden. 
° Sie müssen Ihrer Pflegekasse oder Ihrem privaten Versicherungs­unternehmen 
Belege für die Betreuungsleistung vorweisen. 



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